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Was bedeuten die Änderungen am Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)? - Elektro Plaggenborg GmbH
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Nach langen Diskussionen und vielen Entwürfen ist am 1. August 2014 das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Ziel des neuen EEG ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen und dabei gleichzeitig „die Bezahlbarkeit der Energiewende für die Bürger sowie die Wirtschaft sicherzustellen und die Belastungen für das Gesamtsystem zu begrenzen“. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden einschneidende Veränderungen am bestehenden EEG vorgenommen. Einen Überblick über die wichtigsten allgemeinen Änderungen sowie die Änderungen für Photovoltaik und Biomasse im Besonderen finden Sie in diesem Artikel.

 

Allgemeine Änderungen

Für welche Anlagen gilt das neue EEG?http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/1a/Zusammensetzung_der_EEG-Umlage_2014_nach_BEE.png
Im Gesetzgebungsverfahren wurde vielfach diskutiert, ob das neue EEG einheitlich für alle Anlagen gilt oder ob für Altanlagen ein Bestandsschutz bestehen soll. In § 100 EEG hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass für Anlagen ein Bestandschutz besteht, wenn sie vor dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind. Der Bestandsschutz hat zur Folge, dass Betreiber dieser Anlagen die Vergütung des alten EEGs in Anspruch nehmen dürfen. Aber auch Anlagen, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, erhalten die Vergütung nach dem EEG 2012, wenn die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage bis zum 23. Januar 2014 vorgelegen hat und sie bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden. Entschließt sich ein Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt für die Direktvermarkung, finden allerdings die Regelungen des EEG 2014 Anwendung. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber in § 100 EEG verschiedene Übergangsregelungen für Bioenergieanlagen vor, die insbesondere Aussagen zur jeweiligen Anwendung der unterschiedlichen Inbetriebnahmebegriffe (siehe Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff) und den damit verbundenen Vergütungsansprüchen enthalten. Unterschieden werden Übergangsregelungen für bestehende Anlagen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EEG), für die Umstellung von Erdgas-BHKW auf Biomethan (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EEG) sowie für aktuell in Umsetzung befindliche Anlagen (§ 100 Abs. 3 EEG).
Direktvermarktung und Marktprämie
In Zukunft wird für alle Betreiber großer Erneuerbarer-Energien-Anlagen die Direktvermarktung im Marktprämienmodell zum Regelfall. Überschüssiger Strom von neuen Anlagen ab einer installierten Leistung von 500 Kilowatt muss entsprechend verkauft und an der Strombörse – in der Regel durch einen Direktvermarkter – gehandelt werden. Ab 1. Januar 2016 gilt die Direktvermarktung auch für alle neuen Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung (§ 37 EEG). Für kleinere Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren zzgl. des Inbetriebnahmejahres (anteilig). Hiermit wird der Grundsatz verfolgt, den produzierten Strom aus erneuerbaren Energien zum Zwecke der Marktintegration verstärkt direkt zu vermarkten (§ 2 Abs. 2 EEG 2014). Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung erhalten eine Marktprämie, d.h. die Differenz zwischen Börsenstrompreis (energieträgerspezifischer Monatsmarktwert) und Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach den Vergütungssätzen (§§ 40 bis 55 EEG 2014). Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie ist, dass die Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 EEG 2014 fernsteuerbar ist. Diese technischen Einrichtungen müssen vorgehalten werden, damit ein Direktvermarktungsunternehmen oder eine andere Person, an die Strom veräußert wird, jederzeit sowohl die jeweilige Ist-Einspeisung ablesen kann, als auch die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann. Für Bestandsanlagen gilt die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. April 2015.Die bisherige Managementprämie, die im Falle der Direktvermarktung den erhöhten Verwaltungsaufwand ausgleichen sollte, ist künftig nicht mehr explizit ausgewiesen. Um den administrativen Mehraufwand durch die Direktvermarktung dennoch weiterhin auszugleichen, wurde dieser in die Vergütungssätze „eingepreist“. Kleine Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, erhalten entsprechend gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG eine um 0,4 Cent/kWh (Windenergieanlagen und Photovoltaik) bzw. 0,2 Cent/kWh (alle anderen Anlagen) reduzierte Vergütung. Ist eine Direktvermarktung ausnahmsweise vorübergehend nicht möglich, z. B. bei einer Insolvenz des Direktvermarkters, erhält der Betreiber eine “Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ vom Netzbetreiber in Höhe von 80 Prozent der gesetzlichen Fördersätze (§ 38 EEG). Der Wechsel ist jederzeit möglich, eine Nachweispflicht für den Betreiber besteht nicht. Der Systemdienstleistungsbonus wurde ersatzlos gestrichen.
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
Künftig ist gemäß § 61 EEG bei Neuanlagen auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG-Umlage zu zahlen. Eigenversorgungskonzepte, die vor dem 1. August 2014 realisiert wurden, sind gemäß § 61 Abs. 3 von der Neuregelung nicht betroffen, wenn der erzeugte Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Die Regelungen für Bestandsanlagen entsprechen somit den Vorgaben des alten EEG. Bis Ende 2015 sollen zunächst 30 Prozent der jeweils gültigen Umlage fällig werden, bis Ende 2016 dann 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Stromverbrauchs. In diesem Jahr müssen Anlagenbetreiber für eigenverbrauchten Strom knapp 1,9 Cent/kWh EEG-Umlage zahlen. Für Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 Kilowatt sind bis zu 10 Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage befreit. Diese Bagatellgrenze ist ausdrücklich für die Dauer von 20 Betriebsjahren der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Zusätzlich gibt es drei weitere Ausnahmen: Der Kraftwerkseigenverbrauch ist ebenfalls von der EEG-Umlage befreit. Außerdem müssen Eigenversorger weiterhin keine Umlage zahlen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (Inselanlagen). Auch bleiben Eigenversorger befreit, die sich selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihrer Anlage, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Forderung über das EEG in Anspruch nehmen. Als befreite Bestandsanlage gelten auch Anlagen, die an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt werden, sofern sich die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht. Der Eigenverbrauch muss mit geeichten Zählern gemessen und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden. Ansonsten ist die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Grünstromprivileg entfällt
Die bisherigen Regelungen zur regionalen Direktlieferung von Strom und die Möglichkeiten einer um 2 Cent/kWh reduzierten EEG-Umlage („Grünstromprivileg“) entfallen komplett. Betroffen sind auch Bestandsanlagen, die diese Form der Direktvermarktung bisher genutzt haben. Bei der zukünftig standardmäßig vorgesehenen Direktvermarktung wird der Strom nur noch als „Graustrom“ an der Börse gehandelt. Allerdings ist eine Verordnungsermächtigung in § 95 Nr. 6 EEG aufgenommen worden, die dem Gesetzgeber eine gesonderte Regelung zur Grünstromvermarktung ermöglicht.

 

Vergütungsstopp bei negativen Strompreisen
Der neue § 24 EEG regelt, dass die Vergütung komplett entfällt, sobald die Preise für die stündlich gehandelten Stromlieferungen (Stundenkontrakte) am Spotmarkt der Strombörse in Paris an mehr als sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ sind. Der Ausfall der Förderung gilt dann für den gesamten Zeitraum, in dem die Strompreise ohne Unterbrechung negativ sind.
Diese Neuregelung gilt für Anlagen, die ab 2016 in Betrieb genommen werden. Windenergieanlagen mit weniger als 3 Megawatt Leistung und sonstige Anlagen, also auch Photovoltaikanlagen, mit weniger als 500 Kilowatt Leistung sind grundsätzlich ausgenommen.

Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff
Der Inbetriebnahmebegriff (§ 5 Nr. 21 EEG) wurde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12) angepasst. Der Beginn des Vergütungsanspruchs richtet sich zukünftig danach, wann die Anlage erstmalig ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas in Betrieb genommen wurde. Dieser Zeitpunkt ändert sich auch dann nicht, wenn Änderungen oder Erweiterungen, z. B. der Austausch des Generators oder anderer technischer und baulicher Teile, an der Anlage vorgenommen werden.
Eintragung in ein Anlagenregister
In Zukunft müssen alle Betreiber die Stammdaten ihrer Anlagen (Standort, Energieträger, Leistung, ggf. Genehmigung, Netzanschluss, etc.) in ein Anlagenregister, das von der Bundesnetzagentur geführt wird, eintragen (§§ 6 und 93 EEG). Diese Daten sind stets aktuell zu halten. Bestandsanlagen werden vorerst nur bei Änderungen der Anlagenleistung bzw. – im Falle der Windenergie – auch bei der Festlegung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung (siehe zweistufiges Referenzertragsmodell) meldepflichtig.

Änderungen für die Photovoltaik

Vergütungssätze
Die Vergütung für Solaranlagen in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand beträgt gemäß § 51 EEG in Zukunft:
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 13,15 Cent/kWh,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,80 Cent/kWh,
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 11,49 Cent/kWh,
4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 9,23 Cent/kWh.

Freiflächenanlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt werden weiterhin unter den spezifischen Bedingungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG (bauleitplanerische Absicherung) mit 9,23 Cent/kWh vergütet.

Ausbaupfad und Degression
Grundsätzlich wird an dem Prinzip des „atmenden Deckels“ für die Photovoltaik festgehalten. Der Zielkorridor wird allerdings enger gefasst und die Basisdegression abgemildert. Beträgt der prognostizierte Zubau brutto zwischen 2.400 und 2.600 Megawatt (bisher 2.500 bis 3.500 Megawatt), verringern sich die Vergütungssätze ab dem 1. September 2014 um 0,5 Prozent pro Monat (bisher 1 Prozent). Je nach prognostiziertem Zubau wird diese Basisdegression wie gewohnt ggf. angehoben oder abgesenkt. Wird der jährliche Ausbaukorridor überschritten, erhöht sich die Degression auf einen Wert von maximal 2,8 Prozent pro Monat. Umgekehrt verringert sich die monatliche Absenkung bei Unterschreiten des Ausbaukorridors auf bis zu null Prozent. Liegt der prognostizierte Ausbau unter 1.000 Megawatt erhöht sich sogar die in § 51 EEG festgeschriebene Vergütung einmalig zum jeweiligen Quartal um 1,5 Prozent. Die Deckelung des Gesamtausbaus der Photovoltaik von 52 Gigawatt installierter Leistung wird beibehalten.

Marktintegrationsmodell entfällt für Neuanlagen
Nach dem EEG 2012 erhielten Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leistung von 10 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt nur für maximal 90 Prozent der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif (Marktintegrationsmodell). Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, gilt jedoch für Anlagen, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 installiert wurden, fort.

Ausschreibungsmodell Freiflächenanlagen
Im Laufe des kommenden Jahres soll für Photovoltaik-Freiflächenanlagen die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe durch ein wettbewerbliches Ausschreibungsmodell ersetzt werden. Dafür hat der Gesetzgeber in § 88 EEG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf dieser Grundlage erste Eckpunkte eines Ausschreibungsdesigns für PV-Freiflächenanlagen vorgelegt. Als Ausschreibungsverfahren wird darin ein „statisches Pay-as-Bid“-Modell vorgeschlagen. Das Ausschreibungsvolumen soll auf 600 Megawatt jährlich beschränkt werden. Die maximal installierbare Leistung einer einzelnen Freiflächenanlage soll auf 25 Megawatt beschränkt werden. Geplant sind mindestens zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr, die von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Teilnehmer an dem Bieterverfahren müssen einen Wert für die installierte Leistung nennen, für die sie eine Förderberechtigung erhalten wollen. Die Bieter geben in jeder Ausschreibungsrunde einmalig ein verdecktes Angebot ab, an das sie in der Folge gebunden sind. Den Zuschlag erhält das kostengünstigste Angebot. Die Vergütung erfolgt dann im Rahmen der Direktvermarktung über die gleitende Marktprämie pro eingespeister Kilowattstunde. Die realisierten Anlagen sollen auf den Gesamtzubau bei der Photovoltaik angerechnet werden, sodass sie auch Einfluss auf die Degression der Vergütung haben.


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